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BGBl. III Nr. 155/2021

kundgemacht 13.10.2021 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2021× zu Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.12.2021 · idF BGBl. III Nr. 155/2021 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Vorbehalte

  1. Ziffer eins
    Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass Artikel 2 Absatz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen keine Anwendung findet. Er kann sich außerdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
  2. Ziffer 2
    Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.