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BGBl. III Nr. 155/2021

kundgemacht 13.10.2021 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2021× zu Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.2021 · idF BGBl. III Nr. 155/2021 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Höhe der Beteiligung der einzelnen Gemeinschaftsproduzenten

  1. Ziffer eins
    Bei einer mehrseitigen Gemeinschaftsproduktion darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 5 vH und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 80 vH der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung weniger als 20 vH oder ist die Gemeinschaftsproduktion lediglich finanzieller Natur, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschließen.
  2. Ziffer 2
    Tritt dieses Übereinkommen nach Artikel 2 Absatz 4 an die Stelle eines zweiseitigen Abkommens zwischen zwei Vertragsparteien, so darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 10 vH und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 90 vH der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung weniger als 20 vH oder ist die Gemeinschaftsproduktion lediglich finanzieller Natur, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschließen.