Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum an den Rechten an den materiellen und immateriellen Gütern des Films gewährleisten. Der Vertrag muss die Bestimmung enthalten, dass das Filmmaster (erste fertige Fassung) an einem von den Gemeinschaftsproduzenten einvernehmlich bestimmten Ort aufbewahrt wird, und ihnen freien Zugang dazu gewährleisten.
BGBl. III Nr. 155/2021
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Rechte der Gemeinschaftsproduzenten am Kinofilm
- Ziffer eins
- Ziffer 2Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten auch das Recht auf Zugang zum Material und zum Filmmaster zwecks Verwendung als Vervielfältigungsmedium gewährleisten.