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BGBl. III Nr. 197/2021

kundgemacht 27.12.2021 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Kundmachung BGBl. III Nr. 197/2021× zu Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.02.2022 · idF BGBl. III Nr. 197/2021 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

BÜROLEITER

Neben den in Artikel 11 genannten Privilegien und Immunitäten genießt der Büroleiter sowie jeder höherrangige Beamte des Büros in Vertretung des Büroleiters während dessen Abwesenheit die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern beziehungsweise Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.