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BGBl. III Nr. 197/2021

kundgemacht 27.12.2021 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Kundmachung BGBl. III Nr. 197/2021× zu Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.02.2022 · idF BGBl. III Nr. 197/2021 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

INKRAFTTRETEN, ÄNDERUNG UND DAUER DES ABKOMMENS

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft nachdem die Regierung und die Organisation sich gegenseitig über den Abschluss der Verfahren, die für die jeweilige Seite notwendig sind, um Verbindlichkeit zu erlangen, informiert haben.
  2. Absatz 2,Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der Organisation aufgenommen. Eine solche Abänderung erfolgt durch ein Abkommen zwischen der Regierung und der Organisation.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen tritt außer Kraft
    1. Absatz a,
      wenn darüber zwischen der Regierung und der Organisation Einvernehmen herrscht;
    2. Absatz b,
      sechs Monate nach der schriftlichen Mitteilung der Kündigung durch eine der Parteien an die andere; oder
    3. Absatz c,
      bei Beendigung der amtlichen Tätigkeiten des Büros in der Republik Österreich.

Geschehen in Brüssel, am 10. Mai 2021, in zwei Ausführungen in deutscher, englischer und französischer Sprache.