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BGBl. III Nr. 197/2021

kundgemacht 27.12.2021 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Kundmachung BGBl. III Nr. 197/2021× zu Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.02.2022 · idF BGBl. III Nr. 197/2021 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

UNVERLETZLICHKEIT DER RÄUMLICHKEITEN

  1. Absatz eins,Die Räumlichkeiten des Büros sind unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst eine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf die Räumlichkeiten betreten um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Leiters des Büros und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Bedingungen. Bricht indes Feuer aus oder tritt ein sonstiger Notfall auf, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind; dies unbeschadet gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen möglicherweise auf die Räumlichkeiten anwendbaren Privilegien und Immunitäten.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Abkommen nicht anderweitig bestimmt und unter Berücksichtigung des Rechts der Organisation, eigene Regelungen einschließlich Beschäftigungsregeln und Richtlinien betreffend ihre Mitarbeiter zu treffen, gelten innerhalb der Räumlichkeiten des Büros das österreichische Recht.
  3. Absatz 3,Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel können in den Räumlichkeiten des Büros zugestellt werden, vorbehaltlich gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen möglicherweise auf die Räumlichkeiten anwendbare Privilegien und Immunitäten.