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BGBl. III Nr. 35/2021

kundgemacht 02.03.2021 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über die Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über die Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2021× zu Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. III Nr. 35/2021 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei anerkennt, dass die andere Vertragspartei und die Institutionen nationalen Gesetzen und Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten unterliegen.
  2. Absatz 2,Die Verwendung der gemäß den Artikeln 1 und 2 hergestellten Reproduktionen von Archivalien, inklusive der Veröffentlichung von solchen Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten, durch eine Vertragspartei oder Institution, richtet sich nach den nationalen Gesetzen und Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die auf die jeweilige Vertragspartei oder Institution anwendbar sind.
  3. Absatz 3,Personenbezogene Daten die in Archivalien enthalten sind, die gemäß Artikel 1 vom Österreichischen Staatsarchiv oder von der KZ-Gedenkstätte Mauthausen erlangt wurden, dürfen nur veröffentlicht werden, wenn ein vorrangiges öffentliches Interesse an der Dokumentation und Erforschung nationalsozialistischer Verbrechen besteht, außer die Interessen oder die Grundrechte der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen dieses öffentliche Interesse.
  4. Absatz 4,Die Medieninhaber (Verleger) sind von jener Institution, die Archivalien gemäß diesem Abkommen zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat, zu verpflichten, der Institution, die die Originale der elektronischen Reproduktionen gemäß Artikel 1 oder 2 verwahrt, unentgeltlich Kopien dieser Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen.