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BGBl. III Nr. 35/2021

kundgemacht 02.03.2021 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über die Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über die Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2021× zu Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. III Nr. 35/2021 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihren Behörden und Institutionen bei der Umsetzung dieses Abkommens entstehen.