BGBl. III Nr. 35/2021
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über die Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über die Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei schriftlich auf diplomatischen Weg gekündigt wird; in diesem Fall wird die Kündigung drei Monate nach ihrem Eingang wirksam. Auf die vor der Kündigung übermittelten Reproduktionen von Archivalien finden die Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin Anwendung.