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BGBl. III Nr. 35/2021

kundgemacht 02.03.2021 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über die Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über die Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2021× zu Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. III Nr. 35/2021 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg mit, wenn die notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Mitteilung folgt.

Geschehen zu Wien, am 8. Mai 2019, korrespondierend zum 3. Tag des Monats Iyar 5779, in englischer, deutscher und hebräischer Sprache, wobei jede Sprachfassung gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Auslegungsunterschieden geht der englische Text vor.