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BGBl. III Nr. 67/2021

kundgemacht 07.05.2021 RIS↗Parlament↗
Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) samt Erklärung der Konferenz
Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) samt Erklärung der Konferenz
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2021× zu Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. III Nr. 67/2021 Anl. 1↗RIS↗

Erklärung der Konferenz betreffend verbindliche Wortlaute der Satzung

Die Vertreter der Staaten, die zur Gründungskonferenz der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien eingeladen waren, haben bei ihrer Zusammenkunft in Bonn am 26. Januar 2009 die folgende Erklärung angenommen, die Bestandteil der Satzung ist:

Von der am 26. Januar 2009 in Bonn unterzeichneten Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien, einschließlich dieser Erklärung, werden auf Ersuchen der betreffenden Unterzeichner verbindliche Wortlaute auch in den anderen Amtssprachen der Vereinten Nationen als Englisch sowie in der Sprache des Verwahrers festgelegt. 1 2

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1 Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass Frankreich der Verwahrregierung bereits eine französische Fassung der Satzung zugesandt hat mit der Bitte, einen verbindlichen Wortlaut der Satzung in französischer Sprache festzulegen.

2 Diese Erklärung berührt nicht die Übereinkunft der abschließenden Vorbereitungskonferenz in Madrid über die Arbeitssprache.