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BGBl. III Nr. 67/2021

kundgemacht 07.05.2021 RIS↗Parlament↗
Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) samt Erklärung der Konferenz
Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) samt Erklärung der Konferenz
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2021× zu Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. III Nr. 67/2021 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

Gründung der Organisation

  1. A
    Die Vertragsparteien dieser Satzung gründen hiermit die Internationale Organisation für erneuerbare Energien (im Folgenden als „Organisation“ bezeichnet) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
  2. B
    Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der Gleichheit aller ihrer Mitglieder und achtet bei der Durchführung ihrer Tätigkeit in gebührender Weise die Hoheitsrechte und Zuständigkeiten ihrer Mitglieder.