Der Beobachterstatus kann von der Versammlung gewährt werden:
- Ziffer einszwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien tätig sind;
- Ziffer 2Unterzeichnern, die die Satzung nicht ratifiziert haben, und
- Ziffer 3Antragstellern auf Mitgliedschaft, deren Antrag nach Artikel römisch sechs Absatz B Nummer 2 genehmigt wurde.