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BGBl. III Nr. 76/2021

kundgemacht 25.05.2021 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2021× zu Rechtsstellung der Truppen (Senegal)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung der Truppen (Senegal) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. III Nr. 76/2021 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

  1. Ziffer eins
    „Personal“: das militärische und zivile Personal der Verteidigungsministerien der beiden Staaten der Parteien, einschließlich jenes ausländischen Militärpersonals, welches auf Basis eines Austauschprogramms einen integrierenden Bestandteil der militärischen Einheiten des Entsendestaates bildet;
  2. Ziffer 2
    „Entsendestaat“: Republik Österreich;
  3. Ziffer 3
    „Gaststaat“: Republik Senegal.