BGBl. III Nr. 76/2021
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel römisch zehn
Kündigung
Die Parteien können das vorliegende Abkommen durch eine schriftliche Mitteilung kündigen. Diese Mitteilung wird zwei Monate nachdem die andere Partei sie erhalten hat wirksam.
Die Kündigung des vorliegenden Abkommens berührt keine Rechte und Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Kündigung ergeben.