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BGBl. III Nr. 76/2021

kundgemacht 25.05.2021 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2021× zu Rechtsstellung der Truppen (Senegal)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung der Truppen (Senegal) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. III Nr. 76/2021 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn

Kündigung

Die Parteien können das vorliegende Abkommen durch eine schriftliche Mitteilung kündigen. Diese Mitteilung wird zwei Monate nachdem die andere Partei sie erhalten hat wirksam.

Die Kündigung des vorliegenden Abkommens berührt keine Rechte und Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Kündigung ergeben.