Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf jene Truppen und Mitglieder des Personals einer Partei Anwendung, die sich im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten.
BGBl. III Nr. 76/2021
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Ein- und Ausreisebedingungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Den Mitgliedern des Personals des Entsendestaates, die in Besitz eines gültigen Reisepasses sind, ist es gestattet, in das Hoheitsgebiet des Gaststaates ein- und aus diesem auszureisen. Wenn nötig, suchen sie um ein Visum oder einen Aufenthaltstitel an, welche die Behörden des Gaststaates gebührenfrei und so rasch wie möglich ausstellen.
- Ziffer 3Die Mitglieder des Personals des Entsendestaates weisen einen von der zuständigen Behörde des Entsendestaates ausgestellten Einzel- oder Sammelmarschbefehl oder einen Versetzungsbescheid vor.
- Ziffer 4Der Gaststaat stellt Verbindungspersonal für Beratungsdienste zur Verfügung.