Straftaten, die von einem Mitglied des Personals des Entsendestaates begangen werden, unterliegen, vorbehaltlich der in Absatz 2 dieses Artikels getroffenen Bestimmungen, der Zuständigkeit der Gerichte des Gaststaates.
BGBl. III Nr. 76/2021
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Disziplin und Gerichtsbarkeit
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die zuständigen Behörden des Entsendestaates haben das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit im Falle von Straftaten, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des Personals des Entsendestaates in Ausübung seines Dienstes ergeben, sowie in den folgenden Fällen:
- Litera awenn die Straftaten unmittelbar gegen die Sicherheit des Entsendestaates gerichtet sind;
- Litera bwenn die Straftaten unmittelbar gegen die Person oder das Vermögen eines anderen Mitglieds des Personals des Entsendestaates gerichtet sind;
- Litera cwenn die Straftaten nur gegen das Vermögen des Entsendestaates gerichtet sind.
- Ziffer 3Beschließt der bevorrechtigte Staat, die Gerichtsbarkeit nicht auszuüben, so teilt er dies umgehend den zuständigen Behörden des anderen Staates mit. Die zuständigen Behörden des Staates, der das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit hat, ziehen Ersuchen um Verzicht auf das Vorrecht in wohlwollende Erwägung, wenn die zuständigen Behörden des anderen Staates einem derartigen Verzicht besondere Wichtigkeit beimessen.
- Ziffer 4Der Entsendestaat verpflichtet sich, jedes Mitglied des Personals des Entsendestaates den zuständigen Justizbehörden des Gaststaates zu Ermittlungszwecken vorzuführen. Die Justizbehörden werden Ersuchen der Behörden des Entsendestaates, die darauf abzielen, die Person in Gewahrsam zu behalten, bis sie durch den Gaststaat unter Anklage gestellt wird, wohlwollend behandeln.
- Ziffer 5Die Behörden des Gaststaates setzen die Behörden des Entsendestaates unverzüglich über jede Festnahme eines Mitglieds des Personals des Entsendestaates unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für die Festnahme in Kenntnis.
- Ziffer 6Die Parteien unterstützen sich bei Bedarf gegenseitig bei der Durchführung von Ermittlungen sowie bei der Beschaffung von Beweismitteln und informieren die jeweils andere Partei über den weiteren Verlauf des Verfahrens vor ihren Gerichten.
- Ziffer 7Im Falle einer Strafverfolgung vor den Gerichten des Gaststaates hat jedes Mitglied des Personals des Entsendestaates das Recht:
- Strichaufzählungauf Verhandlung binnen angemessener Frist;
- Strichaufzählungauf Vertretung durch einen Verteidiger eigener Wahl oder durch einen nach Maßgabe der jeweils in dem Gaststaat geltenden Bedingungen bestellten Verteidiger;
- Strichaufzählungwenn nötig, auf die Dienste eines befähigten Dolmetschers, der vom Gaststaat für die gesamte Dauer des Verfahrens bzw. des Prozesses bereitgestellt wird;
- Strichaufzählungsich mit einem Vertreter der Botschaft des Entsendestaates in Verbindung zu setzen sowie, wenn es die Verfahrensvorschriften gestatten, auf Anwesenheit eines solchen Vertreters bei der Verhandlung;
- Strichaufzählungvor der Anhörung über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden;
- Strichaufzählungden Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden;
- Strichaufzählungnicht für eine Handlung oder Unterlassung verfolgt zu werden, die zum Zeitpunkt der Begehung nach der Rechtsordnung des Gaststaates nicht strafbar war;
- Strichaufzählungim Falle einer Verurteilung durch die Gerichte des Gaststaates seine Strafe im Entsendestaat zu verbüßen.
- Ziffer 8Wenn ein Mitglied des Personals des Entsendestaates in einem Strafverfahren, das nach den Bestimmungen dieses Artikels durchgeführt wurde, freigesprochen oder verurteilt wurde, so kann gegen dieses Mitglied durch die Gerichte des anderen Staates nicht ein weiteres Mal für das selbe Delikt ein Strafverfahren durchgeführt werden.