Im Rahmen dieses Abkommens ist das militärische Personal des Entsendestaates berechtigt, Waffen und militärische Ausrüstung, einschließlich angemessener Mengen von Versorgungsgütern, die zur ausschließlichen Verwendung durch dieses Personal bestimmt sind, gemäß den im Gaststaat geltenden Vorschriften einzuführen und zu tragen.
BGBl. III Nr. 76/2021
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel römisch vier
Waffen und Ausrüstung
- Ziffer eins
- Ziffer 2Der Entsendestaat teilt dem Gaststaat im Voraus die Identität der Mitglieder seines Personals mit.
- Ziffer 3Die Auflistung der Waffen und der militärischen Ausrüstung ist den zuständigen Behörden des Gaststaates zum Zwecke der Zulassung im Hoheitsgebiet des Gaststaates zu übermitteln.
- Ziffer 4Das militärische Personal des Entsendestaates ist gemäß den im Gaststaat geltenden Gesetzen und Vorschriften berechtigt für dienstliche Zwecke Waffen zu besitzen und zu tragen.
- Ziffer 5Das militärische Personal darf Waffen und Munition nur im Rahmen der Übungs- und Ausbildungstätigkeiten und nur an speziell für den Entsendestaat vorgesehenen Orten tragen. Diese Orte werden durch den Gaststaat zugewiesen.
- Ziffer 6Waffen und Munition sind gemäß den im Gaststaat geltenden Gesetzen und Vorschriften zu lagern und zu bewachen.
- Ziffer 7Das militärische Personal ist berechtigt, in Ausübung seines dienstlichen Auftrages die nationale militärische Uniform zu tragen.