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BGBl. III Nr. 76/2021

kundgemacht 25.05.2021 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2021× zu Rechtsstellung der Truppen (Senegal)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung der Truppen (Senegal) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. III Nr. 76/2021 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf

Führerschein

Der Gaststaat erkennt, ohne vorherige Prüfung oder Einhebung von Gebühren, die Gültigkeit von gültigen zivilen oder militärischen Führerscheinen des Personals des Entsendestaates für jene Kraftfahrzeugkategorie an, für die der Führerschein durch den Entsendestaat ausgestellt wurde.