Die Parteien verzichten wechselseitig auf alle Schadenersatzansprüche für Schäden, die an Regierungsgütern verursacht wurden, die von ihren Streitkräften benutzt wurden, oder für den Verlust solcher Güter sowie für Körperverletzungen (einschließlich solcher mit Todesfolge), die ihr Personal im Rahmen seines dienstlichen Auftrags erlitten hat.
BGBl. III Nr. 76/2021
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel römisch sechs
Schadensersatz
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn der Schaden an den Regierungsgütern oder deren Verlust oder die in diesem Absatz beschriebenen, vom Personal erlittenen Körperverletzungen durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz herbeigeführt wurden. Die Parteien arbeiten bei der Beweiserhebung für die Prüfung und die Beseitigung von Forderungen, für die sie verantwortlich sind, zusammen.
- Ziffer 3Schadensersatzansprüche Dritter für Verluste, Schäden oder Körperverletzungen (andere als vertragliche Schadensersatzansprüche), die durch das Personal des Entsendestaates verursacht wurden, werden durch den Gaststaat im Auftrag des Entsendestaates gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Gaststaates geregelt. Die Kosten, die durch die Regelung eines solchen Anspruchs entstehen, werden vom Entsendestaat erstattet.
- Ziffer 4Schadensersatzansprüche Dritter für Verluste, Schäden oder Körperverletzungen, die durch das Personal der beiden Parteien in Ausübung ihres dienstlichen Auftrags verursacht wurden, werden durch den Gaststaat, auch im Namen des Entsendestaates, gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Gaststaates geregelt. Die Kosten, die durch die Regelung eines solchen Anspruchs entstehen, werden zwischen den Parteien gerecht aufgeteilt.
- Ziffer 5Vor jeglicher Regelung von Schadensersatzansprüchen Dritter berät sich der Gaststaat mit dem Entsendestaat.