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BGBl. III Nr. 76/2021

kundgemacht 25.05.2021 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2021× zu Rechtsstellung der Truppen (Senegal)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung der Truppen (Senegal) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. III Nr. 76/2021 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht

Technische Vereinbarungen

Technische Vereinbarungen bezüglich der Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben können zwischen den Verteidigungsministerien der beiden Parteien getroffen werden.