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BGBl. III Nr. 80/2021

kundgemacht 27.05.2021 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 80/2021× zu Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 18.08.2021 · idF BGBl. III Nr. 80/2021 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Verhältnis zum Übereinkommen und zum Protokoll

  1. Absatz eins,Dieses Zusatzprotokoll ergänzt das Protokoll und ändert es nicht.
  2. Absatz 2,Dieses Zusatzprotokoll lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls aus dem Übereinkommen und dem Protokoll unberührt.
  3. Absatz 3,Sofern in diesem Zusatzprotokoll nichts anderes vorgesehen ist, finden die Bestimmungen des Übereinkommens und des Protokolls entsprechend auch auf dieses Zusatzprotokoll Anwendung.
  4. Absatz 4,Unbeschadet des Absatzes 3 lässt dieses Zusatzprotokoll die Rechte und Pflichteneiner Vertragspartei aufgrund des Völkerrechts unberührt.