Absatz eins,Die Vertragsparteien verlangen im Schadensfall vom jeweiligen Betreiber oder von den jeweiligen Betreibern vorbehaltlich der von der zuständigen Behörde festgelegten Erfordernisse,
- Litera aunverzüglich die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen;
- Litera bden Schaden zu bewerten und
- Litera cgeeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.