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BGBl. III Nr. 80/2021

kundgemacht 27.05.2021 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 80/2021× zu Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 18.08.2021 · idF BGBl. III Nr. 80/2021 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Ausnahmen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht folgende Ausnahmenvorsehen:
    1. Litera a
      Naturereignisse oder höhere Gewalt und
    2. Litera b
      Kriegshandlungen oder bürgerkriegsähnliche Unruhen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht alle weiteren Ausnahmen oder Herabsetzungsgründe vorsehen, die sie für angebracht halten.