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BGBl. I Nr. 101/2022

kundgemacht 19.07.2022 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) 11 § 0↗RIS↗
§ 55geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2014 – 19.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 115/2013 · danach: BGBl. I Nr. 101/2022 § 55↗RIS↗
in Kraft 20.07.2022 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 101/2022 · danach: BGBl. I Nr. 7/2023 § 55↗RIS↗
Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 55.
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.