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BGBl. I Nr. 101/2022

kundgemacht 19.07.2022 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 15 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1
in Kraft 01.11.2016 – 19.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 51/2016 · danach: BGBl. I Nr. 101/2022 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 101/2022 § 14↗RIS↗
§ 14.
(1) Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in §§ § 8 Z 2 lit. c, § 9a Abs. 2 Z 8 und, 9 sowie und 12, § 9a Abs. 3 Z 6, 7 und, 8, 11 und 13 sowie § 9b enthaltenen Angaben. Die Daten gemäß § 8 Z 2 lit. c sind nur den von der Teilung betroffenen Grundstückseigentümern, den Vermessungsbefugten und den Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
(2) Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines Organs des Vermessungsamtes einsehen.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank geführten Bestandteile des Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch auf Angaben des Grenzkatasters, deren Führung anderen Vermessungsämtern obliegt. Auf Verlangen sind kurze Mitteilungen über Angaben des Grenzkatasters mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Auszüge oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
(4) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann befugt, in den Grenzkataster mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung unmittelbar Einsicht zu nehmen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der Einsichtnahme nach Abs. 4 anordnen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.
(6) Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen haben in ihrer Funktion als Vermessungsbefugte gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, in ihrer Kanzlei die technischen Voraussetzungen für die Einsichtnahme in den Grenzkataster zu schaffen und jedermann Einsicht zu gewähren.
(7) Die Einsicht in die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 ist jedoch insoweit zu beschränken, als militärische Interessen dies erfordern.