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BGBl. I Nr. 101/2022

kundgemacht 19.07.2022 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG) 5 § 0↗RIS↗
§ 17geändertÜberschrift, Text
in Kraft 17.05.2018 – 19.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 30/2018 · danach: BGBl. I Nr. 101/2022 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 101/2022 § 17↗RIS↗
Übergangsbestimmung Sprachliche Gleichbehandlung
§ 17.
Der Bund hat pro zum 31. Dezember 2016 und zum 31. Dezember 2017 aufgrund des Wählerevidenzgesetzes 1973 erfasster Person eine Pauschalentschädigung in der Höhe von jeweils 0,50 Euro zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem jeweils genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist ebenfalls bis zum jeweils genannten Zeitpunkt vom Bundesminister für Inneres anzuweisen. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.