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BGBl. I Nr. 103/2022

kundgemacht 19.07.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 4 § 0↗RIS↗
§ 3bgeändert
in Kraft 21.01.2021 – 19.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 23/2021 · danach: BGBl. I Nr. 103/2022 § 3b↗RIS↗
in Kraft 20.07.2022 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 103/2022 § 3b↗RIS↗
SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung
§ 3b.
Liegt nach Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ein positives Testergebnis vor, hat die betroffene Person unverzüglich die Gesundheitsbehörde beispielsweise über die Hotline 1450 zu informieren oder selbständig eine Nachtestung bei einer dafür befugten Stelle zu veranlassen. Eine Nachtestung soll innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Bis Sofern eine Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 vorgesehen ist, ist bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung ist unverzüglich eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten; dabei gilt für die Entgeltfortzahlung und den Ersatz § 32 sinngemäß.