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BGBl. I Nr. 106/2022

kundgemacht 19.07.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 317 § 0↗RIS↗
§ 12geändertÜberschrift
in Kraft 01.01.2014 – 30.09.2022 · idF BGBl. I Nr. 72/2013 · danach: BGBl. I Nr. 106/2022 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2022 · idF BGBl. I Nr. 106/2022 § 12↗RIS↗
Abschnitt III
Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern zur dauerhaften Beschäftigung
Besonders Hochqualifizierte
… 3 unveränderte Absätze
§ 12.
Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Schlagworte
Lohnbedingung