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BGBl. I Nr. 108/2022

kundgemacht 19.07.2022 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 2022, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, das EU-Meldepflicht-Gesetz und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung erlassen wird (Abgabenänderungsgesetz 2022 – AbgÄG 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 18 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 56ageändertAbs 2
in Kraft 15.08.2018 – 19.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 62/2018 · danach: BGBl. I Nr. 108/2022 Art. 1 § 56a↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 108/2022 Art. 1 § 56a↗RIS↗
Ton- und Bildaufnahme
§ 56a.
(1) Eine Tonaufnahme oder eine Bild- und Tonaufnahme einer Vernehmung ist zulässig, wenn die vernommene Person ausdrücklich darüber informiert worden ist und die Vernehmung zur Gänze aufgenommen wird. Die Aufnahme ist auf einem geeigneten Medium zu speichern und zum Akt zu nehmen.
(2) Im Falle einer Aufnahme nach Abs. 1 kann die ist eine Niederschrift zu erstellen. Dies kann auch vereinfacht in Form einer schriftlichen Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden erfolgen. Die Zusammenfassung hat zumindest zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,
… 7 unveränderte Absätze
2. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,
3. Zusammenfassung des Inhalts von Aussagen,
4. andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung,
5. allenfalls gestellte Anträge,
6. die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hiefür maßgebenden Umstände zu vermerken.
Gestellte Fragen sind nur soweit aufzunehmen, als dies für das Verständnis der Antworten erforderlich ist.
(3) Soweit dies für die Beurteilung der Sache und der Ergebnisse der Amtshandlung erforderlich ist oder eine vernommene Person es verlangt, ist ihre Aussage wörtlich wieder zu geben. Über dieses Recht ist die vernommene Person zu belehren.