Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 109/2022

kundgemacht 19.07.2022 RIS↗Parlament↗
Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MoRUG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) 212 § 0↗RIS↗
§ 10geändert
in Kraft 13.06.2014 – 19.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 33/2014 · danach: BGBl. I Nr. 109/2022 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 109/2022 § 10↗RIS↗
Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
§ 10.
Hat Wenn ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet und entweder eine Dienstleistung, oder die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand hat und wünscht wenn der Verbraucher wünscht, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären, und vom Verbraucher die Bestätigung verlangen, dass dieser den bei vollständiger Vertragserfüllung eintretenden Verlust seines Rücktrittsrechts zur Kenntnis genommen hat.
Anmerkung
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 109/2022