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BGBl. I Nr. 110/2022

kundgemacht 19.07.2022 RIS↗Parlament↗
Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen geändert werden (Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MoRUG II)
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) 23 § 0↗RIS↗
§ 9aneu
in Kraft ab 20.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 110/2022 § 9a↗RIS↗

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Werden bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben, haben Unternehmer auch den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde. Im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung ist der vorherige Preis der nicht ermäßigte niedrigste Preis im Sinne des ersten Satzes vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung.
  2. Absatz 2,Sind Sachgüter weniger als 30 Tage auf dem Markt, haben Unternehmer anstelle des Preises nach Absatz eins, den niedrigsten Preis anzugeben, der innerhalb des Zeitraums, in dem sich das Sachgut auf dem Markt befindet, zumindest einmal in demselben Vertriebskanal verlangt wurde.
  3. Absatz 3,Sofern es sich um schnell verderbliche Sachgüter oder Sachgüter mit kurzer Haltbarkeit handelt, sind Absatz eins und Absatz 2, dann nicht anzuwenden, wenn die Preisermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, Litera r, der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt Nummer L 304 vom 22.11.2011 Seite 18, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283, Amtsblatt Nummer L 327 vom 11.12.2015 Seite 1, erfolgt.