BGBl. I Nr. 116/2022
Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 sowie Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes, des Geodateninfrastrukturgesetzes, des Firmenbuchgesetzes und des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – IWG 2022) erlassen wird sowie das Forschungsorganisationsgesetz, das Geodateninfrastrukturgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 1; Abs 2 Z 2
5. Abschnitt
Koordinierung, Nationale Anlaufstelle, Monitoring und Berichte
Koordinierung
§ 12.
(1) Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft, Umwelt Regionen und Wasserwirtschaft Tourismus hat eine Koordinierungsstelle des Bundes einzurichten und sowohl diese als auch die nationale Koordinierungsstelle nach Abs. 5 zu führen.
(2) Aufgabe der Koordinierungsstelle des Bundes ist es,
… 4 unveränderte Absätze
1. Beiträge von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten nach § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, Nutzern der Geodateninfrastruktur sowie sonstigen an dieser interessierten Stellen oder Personen
a) zur Beschreibung der nach diesem Gesetz relevanten Geodatensätze oder -dienste sowie des diesbezüglichen Nutzerbedarfs,
b) über bestehende Verfahrensweisen und
c) zu Rückmeldungen über die Umsetzung dieses Gesetzes
zu koordinieren,
2. die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft, Umwelt Regionen und Wasserwirtschaft Tourismus bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 13 bis 15 zu unterstützen und
3. erforderlichenfalls Empfehlungen über die Einrichtung der Geodateninfrastruktur an die in Z 1 genannten Stellen oder Personen abzugeben.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Der Koordinierungsstelle des Bundes gehört je ein Vertreter jener Bundesministerien an, in deren Wirkungsbereich Geodatensätze oder -dienste nach § 2 Abs. 1 bis 4 fallen.
(4) Für Beratungen und Beschlussfassungen der Koordinierungsstelle ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Koordinierungsstelle hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(5) Die Koordinierungsstelle des Bundes hat nach zeitgerechter Einräumung der Möglichkeit zur Mitwirkung je eines Vertreters jeden Landes, des Städtebundes und des Gemeindebundes als nationale Koordinierungsstelle die in Abs. 2 angeführten Aufgaben sinngemäß hinsichtlich der Geodateninfrastruktur Österreichs wahrzunehmen, die auf Grund der die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetze geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt wird. Abs. 4 gilt sinngemäß.
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