BGBl. I Nr. 124/2022
Übernahmegesetz-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Übernahmegesetz-Novelle 2022 – ÜbG-Nov 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30ageändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu)
Rechtsmittelverfahren
§ 30a.
(1) Bescheide der Übernahmekommission können mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof das Oberlandesgericht Wien angefochten werden; die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig. Verfahrensleitende Bescheide sind nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Die Übernahmekommission kann in sinngemäßer Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung eines Rekurses ausschließen.
(2) Auf den Rekurs und für das Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof Oberlandesgericht Wien sind die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über den Revisionsrekurs mit der Maßgabe Rekurs sinngemäß anwendbar, dass der Rekurs jedenfalls zulässig ist.
(3) Soweit der Rekurs nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Übernahmekommission diesen mitsamt den Akten dem Obersten Gerichtshof Oberlandesgericht Wien vorzulegen. Dabei kann sich die Übernahmekommission zum Rekurs äußern.
(4) Gegen den im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss kann nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.
Anmerkung