BGBl. I Nr. 125/2022
Änderung des Parteiengesetzes 2012, des Mediengesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), das Mediengesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändert3. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu), Z 1 bis Z 9; Abs 4; Abs 5, Z 12 (entfallen)
Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen und Rechenschaftspflicht
Wahlwerbungsaufwendungen und Wahlwerbungsbericht
§ 4.
(1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper zum Nationalrat oder dem zum Europäischen Parlament und dem Wahltag maximal 7 Millionen Euro (Anm 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Aufwendungen dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Aufwendungen im Sinne des § 2 Z 4 von nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben Aufwendungen eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von 15 000 Euro (Anm 1) außer Betracht zu bleiben haben.
(2) Ausgaben für Jede politische Partei, die Wahlwerbung sind insbesondere: aufgrund einer Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament Anspruch auf Förderungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012, hat, hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 zu erstellen und in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format dem Rechnungshof zu übermitteln.
Die Frist zur Übermittlung des Wahlwerbungsberichts kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der Partei oder aus eigenem um bis zu vier Wochen verlängert werden. Der Rechnungshof hat den Wahlwerbungsbericht ohne vorherige Kontrolle mit dem Hinweis auf eine noch anhängige Prüfung unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen. Nach Abschluss der Prüfung des Wahlwerbungsberichts ist der Hinweis auf die anhängige Prüfung zu entfernen.
(3) Der Wahlwerbungsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen gesondert auszuweisen:
Aufwendungen für
1. Außenwerbung, insbesondere Plakate Plakatwerbung,
2. Postwurfsendungen und Direktwerbung,
a. Folder, Postwurfsendungen und sonstige Direktwerbung,
b. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
c. parteieigene Printmedien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
3. Folder Inserate und Werbeeinschaltungen,
a. in Printmedien,
b. in Hörfunkmedien, audiovisuellen Medien und Kinospots,
c. im Internet,
4. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung mit dem Wahlkampf beauftragte Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung,
5. Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien zusätzlichen Personalaufwand,
6. Kinospots die Wahlwerber durch die politische Partei,
7. Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers durch die politische Partei,
8. Kosten des Internet-Werbeauftritts Wahlveranstaltungen, sowie
9. Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers, Sonstiges.
… 3 unveränderte Absätze
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