Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 125/2022

kundgemacht 27.07.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Parteiengesetzes 2012, des Mediengesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), das Mediengesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Parteiengesetz 2012 (PartG) 517 § 0↗RIS↗
§ 4aneu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 125/2022 § 4a↗RIS↗

Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen

Paragraph 4 a,

Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Artikel 127 b, Absatz eins, B-VG), haben dem Rechnungshof und den zu ihrer Aufsicht berufenen Organen des Bundes innerhalb von vier Wochen gerechnet ab dem Wahltag die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 und 8 für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament zu melden oder zu melden, dass keine über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen getätigt wurden. Der Rechnungshof hat diese Informationen auf seiner Website unverzüglich zu veröffentlichen. Die zur Aufsicht berufenen Organe des Bundes haben dem Nationalrat unverzüglich einen Bericht über die aufgrund dieser Bestimmung eingelangten Meldungen zu erstatten.