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BGBl. I Nr. 125/2022

kundgemacht 27.07.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Parteiengesetzes 2012, des Mediengesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), das Mediengesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Parteiengesetz 2012 (PartG) 517 § 0↗RIS↗
§ 5geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu); Abs 3a (neu); Abs 4 (neu), Z 7, Z 8, Z 10 bis Z 16; Abs 4a Z 1 bis Z 3, Schlussteil; Abs 5 (neu), Z 11 bis Z 18; Abs 5a; Abs 5b (neu); Abs 6 (neu); Abs 6a (neu); Abs 7 (neu); Abs 8 (neu) · umnummeriert: Abs 4 Z 1, Z 5, Z 6; Abs 5 Z 10
in Kraft 09.07.2019 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 55/2019 · danach: BGBl. I Nr. 125/2022 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 125/2022 § 5↗RIS↗
3. Abschnitt
Rechenschaftspflicht
Jährlicher Rechenschaftsbericht
§ 5.
(1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) – gegliedert je nach einzelner Landesorganisation und je nach einzelner nicht territorialer Teilorganisation – auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Jede politische Partei, die im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament im Berichtsjahr vertreten war, hat über ihre Erträge und Aufwendungen jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft abzulegen. Dieser Bericht hat in einer Anlage auch alle Gliederungen der Partei zu erfassen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach im Sinne des § 1 als territoriale Gliederung (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) oder nicht-territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst gemäß Z 2 miterfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.
(1a) 1. Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht-territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) anzuschließen, welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden. Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Bundesorganisation gemäß Abs. 3 und die Erträge und Aufwendungen der Bundesorganisation gemäß Abs. 4 und 5 auszuweisen.
(2). Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (§ 9) überprüft und unterzeichnet werden (§ 8). Die Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässig. Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 4 und 5 der politischen Partei hinsichtlich ihrer territorialen und nicht-territorialen Gliederungen – gegliedert je nach einzelner Landes- und Bezirksorganisation und je nach einzelner nicht-territorialer Gliederung – auszuweisen. Der Ausweis hat unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind, zu erfolgen.
(3) a. Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisen. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt. Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Landesorganisationen zusätzlich zu den Ausweisen gemäß Abs. 4 und 5 in einer Anlage das Immobilienvermögen und Kredite und Darlehen von dritter Seite über € 50.000,- auszuweisen. Dem Rechnungshof sind außerhalb des Rechenschaftsberichts Angaben zur Person des Kredit- oder Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben.
(4) Der Rechenschaftsbericht b. Die politische Partei hat zumindest folgende Einnahmen- hinsichtlich ihrer Organisationen auf Ebene der Landeshauptstädte die Erträge und Ertragsarten gesondert Aufwendungen gemäß Abs. 4 und 5 auszuweisen:.
1 c. Mitgliedsbeiträge, wobei Mitgliedsbeiträge ab einem Betrag von € 7.500 pro Kalenderjahr unter Nennung des Namens des Mitgliedes und der Höhe des Betrages auszuweisen sind, Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Bezirksebene und ihrer Organisationen auf Ebene der Statutarstädte, die nicht von lit. b erfasst sind, abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen anzuführen, wobei diese Summen hinsichtlich jeder einzelnen Bezirksorganisation und jeder betroffenen Statutarstadt gesondert auszuweisen sind.
2 d. Zahlungen von nahestehenden Organisationen, Die politische Partei hat hinsichtlich der Gemeindeorganisationen zumindest die Gesamtsumme der Erträge und Aufwendungen der Gemeindeorganisationen länderweise gesondert auszuweisen.
(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß § 9 erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß § 8 vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei jährlich bestellt. Bei einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit muss diese zumindest drei aufeinander folgende Jahre betragen. Die Höchstlaufzeit bei einer fortlaufenden Bestellung beträgt 10 Jahre.
(3) Der Rechenschaftsbericht hat das Vermögen der Bundesorganisation zum Stichtag 31. Dezember des Rechenschaftsjahres sowie die Zahlen des Vorjahres wie folgt auszuweisen:
1. Aktivseite:
a. Anlagevermögen, gegliedert nach
i. Grundstücken;
ii. grundstücksgleichen Rechten und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund;
iii. Geschäftsausstattung;
iv. Anteile an Unternehmen;
v. sonstigen Finanzanlagen;
b. Umlaufvermögen, gegliedert nach
i. Forderungen an Gliederungen der Partei;
ii. Kassenbestand;
iii. Bankguthaben und Schecks;
iv. Forderungen aus der Parteienförderung;
v. sonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen;
c. Gesamtsumme Aktivseite.
2. Passivseite:
a. Rückstellungen, gegliedert nach
i. Pensionsrückstellungen;
ii. Rückstellungen für Abfertigungen;
iii. sonstige Rückstellungen;
b. Verbindlichkeiten, gegliedert nach
i. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei;
ii. Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Organisationen;
iii. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
iv. Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern;
v. sonstigen Verbindlichkeiten;
c. Gesamtsumme Passivseite.
3. Reinvermögen (Saldo aus Z 1 lit c und Z 2 lit c).
(3a) Die §§ 189a, 190, 191, 193 Abs. 1, 195, 196, 196a, 197, 198 Abs. 1 bis 8, 200, 201 und 203 bis 211 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl., sind sinngemäß anzuwenden. Bereits abgeschriebene Wirtschaftsgüter müssen nicht aufgenommen werden. Ein Anlagenspiegel ist nicht zu erstellen. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen aufzugliedern und die Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ertragsarten und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
3 1. Fördermittel,
2. Mitgliedsbeiträge,
3. Erträge aus der Parteiorganisation,
4. Erträge aus nahestehenden Organisationen oder Personenkomitees,
4 5. Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,
5 6. Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,
6 7. Erträge aus Unternehmensbeteiligungen, Erträge aus Anteilen an Unternehmen,
7 8. Einnahmen Erträge aus sonstigem Vermögen,
8. Spenden (mit Ausnahme der Z 11 und 12),
9. Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,
10. Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten Geldspenden (§ 2 Z 5),
11. Einnahmen Spenden in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende von lebenden Subventionen (§ 2 Z 5),
12. Spenden in Form von Sachleistungen (§ 2 Z 5),
13. Aufnahme von Krediten Sponsoring (§ 2 Z 6),
14. sonstige Erträge und Einnahmen Inserate (§ 2 Z 7), wobei solche von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.
15. Erträge aus Einzelzuwendungen und Sachleistungen (5§ 2 Z 5b lit. h) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:,
1 16. Personal, sonstige Erträge, wobei solche von mehr als 5 vH des jeweiligen Jahresertrags gesondert auszuweisen sind.
2. Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter, (4a) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht hat jede politische Partei zum Zweck der öffentlichen Information über die Finanzierung politischer Parteien durch private Mittel gesondert
3 1. Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse, Mitgliedsbeiträge an eine politische Partei und ihre Gliederungen oder an eine nahestehende Organisation oder an ein Personenkomitee ab einem Betrag von € 5.000,- pro Kalenderjahr unter Nennung des Namens des Mitgliedes und der Höhe des Beitrages,
4 2. Veranstaltungen, den jeweiligen Ertrag (Absatz 4 Z 4) einer nahestehenden Organisation oder eines Personenkomitees unter Nennung des jeweiligen Namens der nahestehenden Organisation oder des Personenkomitees und
5 3. Fuhrpark, Erträge aus Geldspenden (§ 2 Z 5), Spenden in Form von lebenden Subventionen (§ 2 Z 5) und Spenden in Form von Sachleistungen (§ 2 Z 5) ab einem Gesamtwert der Spende von € 500,- pro Jahr und Spender, unter Nennung des Namens und der Postleitzahl der Wohnadresse oder Geschäftsanschrift des Spenders, gegliedert danach, welcher Gliederung (§ 2 Z 1) oder nahestehenden Organisation (§ 2 Z 3), welchem Personenkomitee (§ 2 Z 3a) oder Wahlwerber der politischen Partei die Spende gewährt wurde,
6 auszuweisen. sonstiger Sachaufwand für Administration,
(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
1. Personalaufwand,
2. Büroaufwand für den laufenden Betrieb inklusive Abschreibungen,
3. Außenwerbung, insbesondere Plakate,
4. Direktwerbung,
5. Inserate und Werbeeinschaltungen,
6. sonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit,
7. Aufwendungen für Veranstaltungen,
8. Aufwendungen für den Fuhrpark,
9. sonstiger Sachaufwand für Administration und Schulungskosten,
7 10. Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,
8 11. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten Beratungsaufwand,
9 12. Kreditkosten und Kreditrückzahlungen, Kreditzinsaufwand und Aufwand für Finanznebenkosten,
10 13. Ausgaben für Reisen und Fahrten, Reise- und Fahrtkostenaufwand,
11 14. Zahlungen an Unternehmensbeteiligungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Unternehmen, an denen Anteile gehalten werden,
12 15. Zahlungen an Aufwendungen für nahestehende Organisationen,
13 16. Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten, Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation,
14 17. sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahresausgaben gesondert auszuweisen sind. Aufwand zur Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,
(6) 18. Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Partei und/oder eine ihr nahestehende Organisation und/oder eine Gliederung und/oder Teilorganisation der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält. Nahestehende Organisationen und Gliederungen bzw. Teilorganisationen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, haben dazu der politischen Partei die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer politischen Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats den Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der angeführten Unternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichtes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben. sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH des jeweiligen Jahresaufwands gesondert auszuweisen sind.
(75a) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen sowie Teilorganisationen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis zu vier Wochen verlängert werden. Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres sind unabhängig von der Zahlung zu erfassen. Bezirks- und Gemeindeorganisationen dürfen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen.
(5b) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht sind hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iv, deren Gesamtbetrag € 50.000,- übersteigt, die Namen und Anschriften der Kredit- und Darlehensgeber sowie die konkrete Höhe der auf den jeweiligen Kredit- bzw. Darlehensgeber entfallenden Kredit- oder Darlehensschuld anzugeben. Hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iii und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iv sind dem Rechnungshof außerhalb des Rechenschaftsberichts zusätzlich Angaben zur Person des Kredit- und Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben.
(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die politische Partei, eine ihr nahestehende Organisation oder eine Gliederung der Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält, wobei auch die Firmenbuchnummer und die Höhe der jeweiligen Beteiligung auszuweisen sind. Nahestehende Organisationen und Gliederungen haben dazu der Partei zeitgerecht die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats die an die Beteiligungsunternehmen im Berichtsjahr geleisteten Zahlungen bekannt zu geben.
(6a) Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller der politischen Partei nahestehenden Organisationen anzuschließen. Organisationen, welche die Unterstützung einer politischen Partei oder einer nahestehenden Organisation einer politischen Partei (§ 2 Z 3) in ihren Statuten festgelegt haben, haben dies der politischen Partei anzuzeigen.
(7) Jede politische Partei hat den Rechenschaftsbericht samt der Anlage zu den Gliederungen (§ 5 Abs. 1), den Anlagen zu den Mitgliedsbeiträgen, zu den Erträgen der nahestehenden Organisationen und der Personenkomitees sowie zu Spenden (§ 5 Abs. 4a), den Anlagen zu Sponsoring und Inseraten (§ 7 Abs. 1 und 2), den Anlagen zu den Kredit- und Darlehensverträgen (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 5 Abs. 5b), den Listen der Beteiligungsunternehmen und nahestehenden Organisationen (§ 5 Abs. 6 und 6a) dem Rechnungshof in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen, Personenkomitees, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei zeitgerecht alle erforderlichen Angaben korrekt und vollständig zu übermitteln. Die Meldung an den Rechnungshof hat in einem maschinenlesbaren und offenen Dateiformat bis zum 30. September des folgenden Jahres zu erfolgen und kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der Partei oder aus eigenem um eine Nachfrist von bis zu drei Monaten verlängert werden.
(8) Sämtliche Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt hinsichtlich sämtlicher Bücher und Aufzeichnungen eines Rechenschaftsjahres mit jenem Datum, zu dem der jährliche Rechenschaftsbericht über das Rechenschaftsjahr gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.
Schlagworte
Landesorganisation, Bezirksorganisation, Einnahmenart, Rechtskosten, Prüfungskosten, Spendenliste, Sponsoringliste