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BGBl. I Nr. 125/2022

kundgemacht 27.07.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Parteiengesetzes 2012, des Mediengesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), das Mediengesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Parteiengesetz 2012 (PartG) 517 § 0↗RIS↗
§ 8geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 4; Abs 5
in Kraft 01.01.2013 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 56/2012 · danach: BGBl. I Nr. 125/2022 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 125/2022 § 8↗RIS↗
4. Abschnitt
Kontrolle der Rechenschaftspflicht
Prüfung und Kontrolle durch Wirtschaftsprüfer
§ 8.
(1) Die Prüfung der Rechenschaftsberichte und der Wahlwerbungsberichte durch Wirtschaftsprüfer (§ 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2) hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes eingehalten worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass rechnerische Unrichtigkeiten und Verstöße gegen dieses Gesetz bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
(2) Der Prüfer kann von den Organen oder von diesen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der den Leitungsorganen der Partei zu übergeben ist.
(4) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer durch einen schriftlichen Vermerk zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher der politischen Partei sowie der von den Leitungsorganen oder den vertretungsbefugten Personen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem schriftlichen Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken.
(5) Der Prüfungsvermerk ist auf dem Rechenschaftsbericht anzubringen. Der Rechenschaftsbericht ist dem Rechnungshof zu übermitteln. Der Prüfungsvermerk ist in den schriftlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Der schriftliche Prüfungsbericht ist zusammen mit dem Wahlwerbungsbericht oder dem Rechenschaftsbericht samt dessen Anlagen von der politischen Partei an den Rechnungshof zu übermitteln.
Schlagworte
Kassenbestand