Absatz eins,Wer eine Kleinkindbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 360 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
BGBl. I Nr. 135/2022
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Einkommensteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38aufgehoben
Paragraph 38,
- Absatz 2,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.