Absatz eins,Aus Anlaß der Vollendung des ersten Lebensjahres eines Kindes wird ein Mutter-Kind-Paß-Bonus gewährt.
BGBl. I Nr. 135/2022
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Einkommensteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38daufgehoben
ABSCHNITT römisch zwei b
Mutter-Kind-Paß-Bonus
Paragraph 38 d,
- Absatz 2,Der Mutter-Kind-Paß-Bonus beträgt für jedes Kind 145,4 €. Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird gewährt, wenn die Mutter während der Schwangerschaft und das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen nach der im Paragraph 39 e, Absatz eins, genannten Verordnung unterzogen wurden.