Absatz eins,Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums dürfen im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses aufgenommen werden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.
BGBl. I Nr. 137/2022
Dienstrechts-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24bneu
Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule
Paragraph 24 b,
- Absatz 2,Paragraph 24 a, Absatz 2, ist anzuwenden.
- Absatz 3,Abweichend von Paragraph 3 a, hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Bei der Auswahl durch die Bildungsdirektion sind Paragraph 3 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, VBG anzuwenden.
- Absatz 4,Den Studierenden oder den Absolventinnen und Absolventen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 30,0 €. Damit sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.
- Absatz 5,Auf Personen gemäß Absatz eins, sind, soweit Paragraph 24 b, nicht anderes bestimmt, Paragraph 4, Absatz 4 und 7, Paragraphen 5 bis 7, Paragraph 8 a,, Paragraph 15,, Paragraph 19,, Paragraph 22,, Paragraph 26,, Paragraph 28 b,, Paragraphen 29 g bis 29 j sowie Paragraph 30 a, VBG nicht anzuwenden.