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BGBl. I Nr. 137/2022

kundgemacht 28.07.2022 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 137/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG) 211 § 0↗RIS↗
§ 25geändertZ 2 bis Z 4, Z 5 (entfallen)
in Kraft 01.09.2018 – 31.08.2022 · idF BGBl. I Nr. 60/2018 · danach: BGBl. I Nr. 137/2022 § 25↗RIS↗
in Kraft 01.09.2022 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 137/2022 · danach: BGBl. I Nr. 205/2022 § 25↗RIS↗
Kündigung
§ 25.
Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,
1. das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
2. das in § 3 Abs. 2 Z 2 2b vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. d Bachelorstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
3. die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung (§ 3 Abs. 3 Z 3) entgegen der gemäß § 3 Abs. 4 übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat, das in § 7 Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Lehramtsstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder
4. das die in § 3 Abs. 3 Z 3 oder Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene Masterstudium ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder.
5. das in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b, c oder d vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.