BGBl. I Nr. 140/2022
Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Insoweit die Länder den Zweckzuschuss für Leistungen nach Paragraph 4, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, weiterverwenden, sind Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank anzulegen und Mitteilungen in die Transparenzdatenbank vorzunehmen.