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BGBl. I Nr. 140/2022

kundgemacht 28.07.2022 RIS↗Parlament↗
Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2022× zu Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 29.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 140/2022 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Die Länder berichten dem Bund bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung der Mittel.