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BGBl. I Nr. 142/2022

kundgemacht 28.07.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 und des Publizistikförderungsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 und das Publizistikförderungsgesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 142/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG) 12 § 0↗RIS↗
§ 5aneu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 142/2022 § 5a↗RIS↗

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Nach diesem Bundesgesetz geförderte Rechtsträger dürfen keine Spenden annehmen.
  2. Absatz 2,Spende ist jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürlichen oder juristischen Personen dem Rechtsträger ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.
  3. Absatz 3,Nicht als Spende anzusehen sind
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze;
    2. Ziffer 2
      Mitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen des Rechtsträgers geregelt sind;
    3. Ziffer 3
      Beiträge von Mandataren des Klubs (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) oder Funktionären der politischen Partei (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,), sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei oder des Klubs geregelt sind;
    4. Ziffer 4
      Zuwendungen von parlamentarischen Klubs, Landtagsklubs und politischen Parteien;
    5. Ziffer 5
      zweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden;
    6. Ziffer 6
      Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,-;
    7. Ziffer 7
      die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, sowie
    8. Ziffer 8
      Kooperationen mit Bildungseinrichtungen und anderen Rechtsträgern nach diesem Bundesgesetz und Rechtsträgern gemäß entsprechender Landesgesetze.
  4. Absatz 4,Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind Spenden unverzüglich an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.