Absatz eins,Für die Wahrnehmung der mit der Durchführung der IBW-Programme bzw. Interreg-Programme in Österreich verbundenen Koordinationsaufgaben gilt Folgendes:
- Ziffer einsDie Aufgaben des Mitgliedstaats Österreich zur Gewährleistung der Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den in Artikel 2, genannten Fonds und sonstigen Instrumenten der Union gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Dachverordnung sowie die Koordination von Programm- und fondsübergreifenden Aktivitäten zur Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 10, der Dachverordnung, zur Begleitung, Evaluierung, Kommunikation und Sichtbarkeit sowie zum Erfahrungsaustausch zwischen den an der Programmdurchführung beteiligten Stellen in Österreich sowie mit der Europäischen Kommission und anderen Mitgliedstaaten werden vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemeinsam mit der ÖROK-Gst. wahrgenommen.
- Ziffer 2Die Koordination fondsspezifischer Aktivitäten obliegt unter Wahrung der funktionellen Unabhängigkeit der Prüfbehörden gemäß Artikel 6, Absatz 4
- Litera afür die aus dem EFRE kofinanzierten Programme und die aus dem JTF kofinanzierten Programmteile dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und
- Litera bfür die aus dem ESF+ kofinanzierten Programme dem Bundesminister für Arbeit.Dies betrifft insbesondere die Aufgaben des Mitgliedstaats gemäß Artikel 69, Absatz 1 bis 12 sowie Artikel 71, Absatz eins und 4 der Dachverordnung sowie Aufgaben gemäß Artikel 46, Absatz 3, der Interreg-Verordnung. Für das EFRE/JTF-Programm übernimmt der für den EFRE zuständige Bundesminister die alleinige Willensbildung für die Aufgaben gemäß Artikel 4, Absatz 8, Ziffer 2, sowie für die Aufgaben der Rechnungsführung gemäß Artikel 76, Absatz eins, der Dachverordnung innerhalb der Verwaltungsbehörde, die sich für bestimmte Teilaufgaben in diesem Zusammenhang einer zwischengeschalteten Stelle bedient.
- Ziffer 3Die Koordination zwischen den an der Durchführung eines IBW-Programms bzw. Interreg-Programms beteiligten Stellen, die Wahrnehmung programmspezifischer Aufgaben zur Partnerschaftsvereinbarung, zum Leistungsrahmen, zur Programmplanung, zur Begleitung, Evaluierung, Kommunikation und Sichtbarkeit gemäß Titel römisch vier der Dachverordnung sowie zur Verwaltung und Kontrolle gemäß Titel römisch sechs der Dachverordnung obliegt der jeweiligen Verwaltungsbehörde.