Absatz eins,Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Artikel 71, der Dachverordnung werden für die IBW-Programme die nachstehend genannten Bundesminister beauftragt:
- Ziffer einsfür das EFRE/JTF-Programm: der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
- Ziffer 2für das ESF+/JTF-Programm: der Bundesminister für Arbeit,
- Ziffer 3für das ESF+-Programm: der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.