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BGBl. I Nr. 145/2022

kundgemacht 17.08.2022 RIS↗
Aufhebung des § 144 und von Teilen des § 145 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 144 und von Teilen des § 145 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 145/2022× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 11 § 0↗RIS↗
§ 144aufgehoben
in Kraft 01.01.2015 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 35/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2022 § 144↗RIS↗

c) Abstammung vom Vater

Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil

Paragraph 144,

  1. Absatz eins,Vater des Kindes ist der Mann,
    1. Ziffer eins
      der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
    2. Ziffer 2
      der die Vaterschaft anerkannt hat oder
    3. Ziffer 3
      dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
    4. Absatz 2,
      Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist die Frau Elternteil,
    5. Ziffer eins
      die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
    6. Ziffer 2
      die die Elternschaft anerkannt hat oder
    7. Ziffer 3
      deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.
  2. Absatz 3,Auf diese Frau sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.
  3. Absatz 4,Würden nach Absatz eins, Ziffer eins, mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat. Würden nach Absatz 2, Ziffer eins, mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die eingetragene Partnerschaft begründet hat.