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BGBl. I Nr. 147/2022

kundgemacht 16.09.2022 RIS↗Parlament↗
Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Unterbringungsgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das IPR-Gesetz, das Außerstreitgesetz und die Notariatsordnung geändert werden (Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022 – UbG-IPRG-Nov 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbringungsgesetz (UbG) 16452 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.2010 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 18/2010 · danach: BGBl. I Nr. 147/2022 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 147/2022 § 15↗RIS↗
§ 15.
(1) Der Patientenanwalt hat den Kranken Patienten über beabsichtigte Vertretungshandlungen und sonstige wichtige Angelegenheiten oder Maßnahmen zu unterrichten und den Wünschen des Kranken Patienten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl hierdurch nicht offenbar abträglich erheblich gefährdet ist und dies dem Patientenanwalt zumutbar ist.
(2) Ein Patientenanwalt hat in die psychiatrische Abteilung aufgenommenen Patienten sowie deren Vertretern und, Angehörigen und Vertrauenspersonen auf ihr jeweiliges Ersuchen die nötigen allgemeinen Auskünfte über die Unterbringung oder den Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung zu erteilen.