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BGBl. I Nr. 147/2022

kundgemacht 16.09.2022 RIS↗Parlament↗
Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Unterbringungsgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das IPR-Gesetz, das Außerstreitgesetz und die Notariatsordnung geändert werden (Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022 – UbG-IPRG-Nov 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbringungsgesetz (UbG) 16452 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.2010 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 18/2010 · danach: BGBl. I Nr. 147/2022 § 29↗RIS↗
in Kraft 01.07.2023 – 13.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 147/2022 · danach: BGBl. I Nr. 77/2023 § 29↗RIS↗
§ 29.
(1) Das Gericht zweiter Instanz hat, sofern der Kranke Patient noch untergebracht ist, innerhalb von vierzehn Tagen ab Einlangen der Akten zu entscheiden.
(2) Das Gericht hat das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Einen persönlichen Eindruck vom Kranken Patienten darf es sich auch durch ein Mitglied des Senates verschaffen.
(3) Beschließt das Gericht zweiter Instanz, die Unterbringung für unzulässig zu erklären, so hat es, sofern die Unterbringung noch aufrecht ist, unverzüglich den Abteilungsleiter und den Patientenanwalt zu verständigen. Die Unterbringung ist in diesem Fall sogleich aufzuheben.